Rz. 269a
Durch das BürgerentlG Krankenversicherung sind die Höchstbeträge für Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Kranken- und Pflegeversicherung) und § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (sonstige Versicherungen) auf 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR angehoben worden. Übersteigen die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung diese Beträge, sind sie in vollem Umfang abzuziehen, ein Abzug für sonstige Versicherungsbeiträge scheidet aus. Der BFH hält den beschränkten Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen für verfassungsgemäß.[1]
Abzugsfähiger Betrag bei Kranken-/Pflegeversicherung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Der Stpfl. zahlt Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 2.400 EUR jährlich, darin enthalten sind 10 % für Komfortleistungen. Er zahlt 200 EUR für die Pflegeversicherung und 200 EUR für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Beiträge zur Krankenversicherung | 2.400 EUR |
Beiträge zur Pflegeversicherung | 200 EUR |
Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen | 200 EUR |
Gesamt | 2.800 EUR |
Höchstens | 2.800 EUR |
Mindestens Basisversicherung 2.400 – 10 % | 2.160 EUR |
Pflegeversicherung | 200 EUR |
Gesamt | 2.360 EUR |
Anzusetzen | 2.800 EUR |
Variante: Abzugsfähiger Betrag bei Kranken-/Pflegeversicherung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Der Stpfl. zahlt Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 4.000 EUR jährlich, darin enthalten sind 10 % für Komfortleistungen. Er zahlt 200 EUR für die Pflegeversicherung, 200 EUR für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Beiträge Krankenversicherung | 4.000 EUR |
Beiträge Pflegeversicherung | 200 EUR |
Beiträge sonstige Vorsorgeaufwendungen | 200 EUR |
Gesamt | 4.400 EUR |
Höchstens | 2.800 EUR |
Mindestens Basisversicherung 4.000 – 10 % | 3.600 EUR |
Pflegeversicherung | 200 EUR |
Gesamt | 3.800 EUR |
Anzusetzen | 3.800 EUR |
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