Rz. 73
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind in § 19 Abs. 1 EStG und in § 2 Abs. 2 LStDV beispielhaft aufgezählt. Der Begriff des Arbeitslohns, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, ist in § 2 Abs. 1 LStDV definiert und in R 19.3 bis R. 19.9 LStR 2023 näher erläutert.
Rz. 74
Maßgeblich für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Bezüge in Geld oder Geldeswert durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Einnahmen sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweisen. Auch bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gilt das Veranlassungsprinzip ebenso wie bei den Werbungskosten. Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Die Entscheidung, ob Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aufgrund eines Leistungsaustauschs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eine andere Einkunftsart aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung anzunehmen sind, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Mietzahlungen des Arbeitgebers für ein in der Wohnung des Arbeitnehmers befindliches Büro sieht die Verwaltung bei einer längerfristigen Vermietung i. d. R. als Mieteinnahmen des Arbeitnehmers an.
Rz. 75
In Anlehnung daran, dass die Bejahung von Betriebsausgaben und Werbungskosten von der Veranlassung des Aufwands abhängt, hat der BFH das Veranlassungsprinzip auch auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit übertragen. Vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten führen bei diesen dann nicht zu stpfl. Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Steuerfrei sind Zuwendungen des Arbeitgebers nur noch, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Rz. 76
Damit eine einkommensteuerpflichtige Einnahme eines Arbeitnehmers angenommen werden kann, muss er durch einen Vorteil in Geld oder Geldeswert objektiv bereichert sein. Ohne eine solche Bereicherung erhöht sich seine steuerliche Leistungsfähigkeit nicht. Auf den Umfang der Bereicherung kommt es allerdings nicht an. Gewährt eine AG im Rahmen des Verkaufs der Aktien durch den Hauptaktionär an die Ehefrau eines Vorstandsmitglieds einen Preisnachlass, so ist dieser im Rahmen der Einkünfte des Ehemannes aus § 19 EStG zu erfassen. Die Zuwendung muss für ihn einen wirtschaftlichen Wert haben, auch wenn er den Vorteil nicht an einen Dritten abtreten oder nicht in Geld umsetzen kann. Ein lediglich ideeller Vorteil, wie z. B. eine angenehme Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, sind deswegen keine steuerbaren Einnahmen. Nicht bereichert ist ein Arbeitnehmer durch die Zahlung einer Versicherungsprämie, wenn er keinen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung erhält, ebenso nicht durch die Einräumung einer Gewinnchance durch eine Verlosung im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens, wohl aber durch einen nachfolgenden Gewinn. Auch wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil nicht in Geld umsetzen kann und er den Aufwand wahrscheinlich nicht gemacht hätte, ist er bereichert, wenn er den zugewendeten Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat, wie im Fall einer Incentivereise. Denn auch durch ersparte eigene Ausgaben des Arbeitnehmers wird seine Leistungsfähigkeit erhöht. Eine Ausnahme ist hier nur zu machen, wenn der Arbeitnehmer sich dem unerwünschten Vorteil, der aufgedrängten Bereicherung nicht entziehen kann, wie z. B. einer vom Arbeitgeber getragenen Vorsorgeuntersuchung für Spitzenmanager.
Rz. 76a
An einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es, wenn der Arbeitgeber ihm damit Auslagen ersetzt. § 3 Nr. 50 EStG stellt Auslagenersatz und durchlaufende Gelder steuerfrei. Diese Gelder sind jedoch bereits nicht steuerbar. Daher hat § 3 Nr. 50 EStG nur klarstellende Bedeutung. Auslagen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kraft Arbeits- oder Auftragsrechts zu ersetzen, soweit dieser sie im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gemacht hat. Nach der Rspr. des BFH führt der Umstand, dass der Arbeitgeber Beiträge zur Rechtsanwaltskammer oder für die individuelle Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte bezahlt, zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn (anders bei unternehmens- bzw. betriebsbezogenem Versicherungsschutz, s. Rz. 79). Auslagen sind nicht steuerbar ersetzbar, wenn der Arbeitnehmer sie zwar nicht notwendig im Namen des Arbeitgebers, wohl aber in dessen Interesse und für dessen Rechnung macht. R 3.50 LStR 2023 verlangt für den Auslagenersatz grundsätzlich eine Einzelabrechnung. Ein pauschaler Auslagenersatz führt grundsätzlich zu Arbeitslohn.
Rz. 76b
Vom Auslagenersatz unterscheidet sich Werbungskostenersatz dadurch, dass diese Kosten im eigenen Interesse des Arbeitnehmers angefallen sind.