Trinkgeld an Arbeitnehmer richtig versteuern


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Arbeitnehmer Trinkgeld versteuern

Trinkgeld an Arbeitnehmer steuerlich richtig einstufen: Wann das Trinkgeld lohnsteuerfrei bleibt und wann es lohnsteuerpflichtig wird, lesen Sie hier.

Trinkgeld gehört beim Arbeitnehmer zum zu versteuernden Arbeitslohn

Zum Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gezahlt werden. Hierzu zählen auch die Zuwendung eines Dritten, beispielsweise Trinkgeld. Dieses Entgelt wird für eine Leistung gezahlt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH, Urteil v. 3.5.2007, VI R 37/05, BStBl. 2007 II S. 712).

Nur freiwilliges Trinkgeld ist steuerfrei

Trinkgelder an Arbeitnehmer sind ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).

Hinsichtlich der unbegrenzten Steuerfreiheit der freiwilligen Trinkgelder an Arbeitnehmer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Urteile v. 18.12.2008, VI R 49/06, BStBl 2009 II S. 820 und VI R 8/06, BFH/NV 2009 S. 382).

BVerfG hat die eingereichten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen!

Erklärtes Ziel war klar zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld abzugrenzen und zu vermeiden, dass reguläre Lohnleistungen durch Trinkgelder ersetzt werden. Zu diesem Zweck wurden auch in § 3 Nr. 51 EStG die Tatbestandsmerkmale

  • anlässlich einer Arbeitsleistung,
  • freiwillig und
  • zusätzlich zu dem Betrag …, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist

eingefügt.

Trinkgeld ist danach Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist. Sie setzt damit ebenfalls eine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und den Kunden voraus.

Steuerfrei sind aber nur die Trinkgelder, die

  • für eine Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und
  • ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

Steuerfrei sind danach z. B. die typischen Trinkgelder in der Gastronomie, im Handwerk (Friseur), an das Krankenhauspersonal oder im Taxigewerbe, bei Therapeuten und Kaminkehrern.

Achtung: Bedienungszuschläge sind nicht steuerfrei

Vorsicht! Besteht eine Verpflichtung, wie beispielsweise bei den sogenannten Bedienungszuschlägen, die auf der Speisekarte ausgewiesen sind, handelt es sich um steuerpflichtige Leistungen. Diese Zahlung erfolgt nicht freiwillig.

Praxis-Tipp: Direkt ausgehändigtes Geld ist steuerfrei

Steuerfreiheit besteht nur, wenn Dritte dem Mitarbeiter das Geld direkt geben.

Die Steuerfreiheit entfällt aber nicht, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist (BFH, Urteil v. 18.6.2015, VI R 37/14, BStBl 2016 II S. 751).

Trinkgeldempfänger erhält eine doppelte Entlohnung

Trinkgeld ist eine

  • dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung;
  • freiwillige und persönliche Zuwendung, in Form eines Geldgeschenks, an den Bedachten als besondere Honorierung für eine Dienstleistung, die über das vereinbarte Entgelt hinaus gezahlt wird (BFH, Urteil v. 19.7.1963 VI 73/62 U, BStBl 1963 III S. 479).

Das Trinkgeld und die damit "belohnte" Dienstleistung kommt dem Arbeitnehmer unmittelbar zugute. Der Trinkgeldempfänger steht faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich einerseits das vereinbarte Arbeitsentgelt seines Arbeitgebers und andererseits das freiwillige Trinkgeld des Kunden.

Auf das Trinkgeld kann ein Besitzstand entstehen

Achtung: Gerichtlich bestätigt: Trinkgelder stehen dem Arbeitnehmer zu, nicht dem Arbeitgeber

Achtung Arbeitgeber! Trinkgelder können in den Besitzstand des Kellners übergehen und unter Umständen nicht entzogen werden. Sie stehen dem Kellner zu, nicht dem Wirt, so das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Bestimmte Trinkgelder sind zu versteuern

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören u. a. auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dies gilt jedoch nur für Trinkgelder mit Rechtsanspruch. Die Steuerpflicht entsteht auch dann, wenn die Zahlung durch Dritte erfolgt (R 38.4 Abs. 2 LStR).

Trinkgelder und ähnliche Bezüge, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, unterliegen stets in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, dies sind beispielsweise:

  • feste Bedienungszuschläge von 10 bis 15 % im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe;
  • Metergelder im Möbeltransportgewerbe (BFH, Urteil v. 9.3.1965, BStBl 1965 III S. 26; Urteil v. 18.08.2005 – VI B 40/05, DStRE 2006, 67);
  • Tronc-Einnahmen der Angestellten (Croupiers) von Spielbanken (BFH, Urteil v. 18.12.2008, VI R 49/06, BStBl. 2009 II S. 820);
  • Spielgeld, das den Tänzerinnen und Tänzern eines Tabledance-Clubs von den Gästen zugesteckt wird und das beim Arbeitgeber teilweise in Bargeld eingetauscht werden kann (FG Hamburg, Urteil v. 30.03.2010, 6 K 87/09 ).
  • Trinkgeldzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer;
  • freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens, die als Trinkgeld deklariert werden (BFH, Urteil v. 3.5.2007, VI R 37/05, BStBl. 2007 II S. 712).

Keine steuerfreien Trinkgelder sind beispielsweise auch:

  • Eine Zahlung von 1,3 Mio. EUR. Diese übersteigt den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann (FG Köln, Urteil v. 14.12.2022, 9 K 2814/20).
  • Die Zahlung von 50.000 EUR an einen Prokuristen. Auch dieser Betrag übersteigt den Rahmen dessen, was als Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG verstanden werden kann, deutlich. Es fehlt an einem für das Trinkgeldverhältnis typischen persönlichen Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis, in dessen Rahmen die erforderliche zusätzliche Leistungsbeziehung hätte bedient werden können (FG Köln, Urteil v. 14.12.2022, 9 K 2507/20).
  • Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 10.3.2015, VI R 6/14, BStBl 2015 II S. 767).
  • Erbringt ein herrschendes Unternehmen eine Zahlung an einen bei einem abhängigen Unternehmen Beschäftigten, stammt diese Zahlung aus der Sphäre des Arbeitgebers und nicht von einem außerhalb dieses Bereichs stehenden Dritten im Sinne des § 3 Nr. 51 EstG (BFH, Urteil v. 28.12.2006, VI S 15/05, BFH/NV 2007 S. 702).