Trinkgelder an Arbeitnehmer sind ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei.[1]

Hinsichtlich der unbegrenzten Steuerfreiheit der freiwilligen Trinkgelder an Arbeitnehmer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[2]

Das Bundesverfassungsgericht hat die eingereichten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen!

Erklärtes Ziel war klar zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld abzugrenzen und zu vermeiden, dass reguläre Lohnleistungen durch "Trinkgelder" ersetzt werden. Zu diesem Zweck wurden auch in § 3 Nr. 51 EStG die Tatbestandsmerkmale

  • "anlässlich einer Arbeitsleistung",
  • "freiwillig" und
  • "zusätzlich zu dem Betrag …, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist"

eingefügt.

Trinkgeld ist danach Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist. Sie setzt damit ebenfalls eine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und den Kunden voraus.

Steuerfrei sind aber nur die Trinkgelder, die

  • für eine Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und
  • ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

Steuerfrei sind danach z. B. die typischen Trinkgelder in der Gastronomie, im Handwerk (Friseur), an das Krankenhauspersonal oder im Taxigewerbe, Therapeuten und Kaminkehrer.

 
Achtung

Bedienungszuschläge sind nicht steuerfrei

Vorsicht! Besteht eine Verpflichtung, wie beispielsweise bei den sogenannten Bedienungszuschlägen, die auf der Speisekarte ausgewiesen sind, handelt es sich um steuerpflichtige Leistungen. Diese Zahlung erfolgt nicht mehr freiwillig.

 
Praxis-Tipp

Direkt ausgehändigtes Geld ist steuerfrei

Steuerfreiheit besteht nur, wenn "Dritte" dem Mitarbeiter das Geld direkt geben.

Die Steuerfreiheit entfällt aber nicht, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.[3]

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