Rz. 17

Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG kann auch vorliegen, wenn das schädigende Ereignis für den Stpfl. anderweitige Vorteile bewirkt.[1] Stellt sich der Schaden im Nachhinein als Glück heraus, weil er neue Möglichkeiten eröffnet hat, so ist dies unschädlich. Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Weg der Auslegung, heranzuziehen; eine Anrechnung von Einnahmen aus einem neuen Mietvertrag oder Anstellungsverhältnis auf die Entschädigung hat zu unterbleiben.[2]

[1] BFH v. 11.1.2005, IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 betr. Abfindung für vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags und anschließende nahtlose Neuvermietung zu einem höheren Preis; BFH v. 22.1.2009, IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933 betr. Abfindung für eine vorzeitige Auflösung eines Pachtvertrags trotz Anmietungsmöglichkeit durch den Pächter ggü. neuem Verpächter.

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