Rz. 18
Die Entschädigung kann in Geld oder geldwerten (§ 8 Abs. 1 EStG) Sachleistungen geleistet werden, z. B. lebenslängliche unentgeltliche Nutzung eines Einfamilienhauses[1], Überlassung des bisher dienstlich genutzten Pkw, Gestellung eines Büros mit Sekretärin oder eines Pkw mit Fahrer. Sie ist nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt; eine Entschädigung kann die entgangenen oder mutmaßlich entgehenden Einnahmen auch übersteigen.[2]
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