Rz. 74

Muss eine zur Neutralisierung des Veräußerungsgewinns gebildete Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst werden, weil sie nicht auf einen Ersatzwirtschaftsgut übertragen wurde, so führt dies zu nachträglichen Einkünften des Vz, in dem die Auflösung erfolgt.[1]

[1] BFH v. 10.3.2005, II R 49/03, BFH/NV 2005, 1566; Horn, in H/H/R, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 76 m. w. N..

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