Rz. 74
Muss eine zur Neutralisierung des Veräußerungsgewinns gebildete Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst werden, weil sie nicht auf einen Ersatzwirtschaftsgut übertragen wurde, so führt dies zu nachträglichen Einkünften des Vz, in dem die Auflösung erfolgt.[1]
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