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Eine Kürzung der dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegenden ausl. Einkünfte unterbleibt dagegen. Der Altersentlastungsbetrag wird bereits beim LSt-Abzug berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 EStG) und hat Einfluss darauf, ob Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Pflichtveranlagung unterliegen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).[1]

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