Rz. 15

Der Altersentlastungsbetrag wurde bis einschließlich Kj. 2004 i. H. v. 40 % der Bemessungsgrundlage bis zu einem Höchstbetrag von 1.908 EUR gewährt. Stpfl., die das 64. Lebensjahr erst nach 2004 vollenden, erhalten einen nach Prozentsatz und Höchstbetrag verminderten Entlastungsbetrag (Tabelle nach § 24a S. 5 EStG). Diese Beträge werden auf volle Euro aufgerundet[1] und für jeden Geburtsjahrgang auch für folgende Vz festgeschrieben.

 
Praxis-Beispiel

Höhe des Altersentlastungsbetrags

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kj., das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres des Stpfl. folgt.

Beispielhaft für 202 beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Stpfl., die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2021, aber nach dem 31.12.2019 vollendet haben, 15,2 % der Einkünfte und der Höchstbetrag 722 EUR.

Für 2021 trifft das auf Personen zu, die im Zeitraum v. 2.1.1956 bis zum 1.1.1957 (je einschließlich) geboren sind.

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