Rz. 1
Die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019")[1] eingeführte Vorschrift (§ 3 Nr. 19 EStG) gilt ab dem Vz 2019 bzw. beim LSt-Abzug für nach dem 31.12.2018 zufließende Bezüge.[2] Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden mit Wirkung ab Vz 2020[3] klarstellend Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt.[4] Die Steuerbefreiung gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschr. Stpfl.
Rz. 2
Die Steuerbefreiung wird vom Gesetzgeber als Teil der nationalen Weiterbildungsstrategie gesehen und dient zudem der Rechtssicherheit.[5] Maßnahmen, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden, führten auch in Zeiträumen vor 2019 nicht zu Arbeitslohn (R 19.7 Abs. 1 S. 1 LStR 2015). Die Abgrenzung zu darüber hinausgehenden Weiterbildungsmaßnahmen entfällt somit ab 2019, soweit nicht S. 3 (Rz. 7) greift. Die Übernahme der Verpflichtung zur Rückzahlung von Studiengebühren durch den neuen Arbeitgeber beim Arbeitgeberwechsel fällt nicht unter die Steuerbefreiung.[6]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen