Rz. 7

Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen, die aufgrund der Corona-Krise, d. h. der dadurch verursachten Einschränkungen des persönlichen Lebens und des Wirtschaftslebens, gewährt werden.[1] Sie müssen also im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen.

 

Rz. 8

Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der betreffende Arbeitnehmer höchstpersönlich von den Einschränkungen betroffen ist. Vielmehr wird die Krisenbedingtheit an dem Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 festgemacht. Dies kann aber nur solange gelten, wie die Corona-Krise andauert. Sollte sie vor dem 31.3.2022 enden, ist die Steuerfreiheit ausgeschlossen. Sollte sie länger andauern und deshalb eine Leistung nach dem 31.3.2022 gewährt werden, erlaubt die Vorschrift keine Steuerfreiheit mehr.

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