Rz. 10
Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens 2 Jahren arbeitslos sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen aus Mitteln des Bundes über die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenbeihilfe gem. § 86a Abs. 1 SVG. Der Bezug dieser Arbeitslosenbeihilfe ist gem. § 3 Nr. 2 Buchst. c EStG steuerfrei. Er unterliegt dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG (§ 32b EStG Rz. 19).
Rz. 11
Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften waren nach dem Gesetzeswortlaut nicht nach § 3 Nr. 2 Buchst. c EStG steuerfrei. Bei Herkunft aus der EU/EWR und der Schweiz wurden sie von der Finanzverwaltung jedoch aus Billigkeitsgründen als steuerfrei behandelt.[1] Ab Vz 2015 sind vergleichbare Leistungen aus der EU/EWR und der Schweiz nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei (Rz. 13).
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