Rz. 10

Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens 2 Jahren arbeitslos sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen aus Mitteln des Bundes über die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenbeihilfe gem. § 86a Abs. 1 SVG. Der Bezug dieser Arbeitslosenbeihilfe ist gem. § 3 Nr. 2 Buchst. c EStG steuerfrei. Er unterliegt dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG (§ 32b EStG Rz. 19).

 

Rz. 11

Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften waren nach dem Gesetzeswortlaut nicht nach § 3 Nr. 2 Buchst. c EStG steuerfrei. Bei Herkunft aus der EU/EWR und der Schweiz wurden sie von der Finanzverwaltung jedoch aus Billigkeitsgründen als steuerfrei behandelt.[1] Ab Vz 2015 sind vergleichbare Leistungen aus der EU/EWR und der Schweiz nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei (Rz. 13).

[1] OFD Koblenz v. 29.2.2012, S 2295 A – St 33 3, S 2345 A – St 32 3, Haufe-Index 3326403.

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