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Die Leistungen nach § 3 Nr. 34a Buchst. b EStG sind nur steuerfrei, soweit sie 600 EUR im Kj. nicht übersteigen (Freibetrag). Der Höchstbetrag bezieht sich auf die Leistungen des Arbeitgebers in Bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer. Im Fall des Arbeitgeberwechsels oder bei mehreren Dienstverhältnissen gilt m. E. wohl der Höchstbetrag daher für jeden Arbeitgeber. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung dies sieht.

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