Rz. 6

§ 3 Nr. 5 Buchst. b EStG stellt die Geld- und Sachbezüge steuerfrei, die Zivildienstleistende nach § 35 ZDG erhalten. Da die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt (§ 1a ZDG), gibt es derzeit keine praktischen Anwendungsfälle. Nach § 35 ZDG finden auf die Zivildienstleistenden in Fragen der Geld- und Sachbezüge, der Fürsorge und Heilfürsorge sowie in anderen Bereichen die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für Wehrpflichtige der unteren Mannschaftsdienstgrade gelten. Neben den Geldleistungen sind also im Spannungs- oder Verteidigungsfall Verpflegung, Unterkunft, Dienstkleidung (Arbeitskleidung) und die Heilfürsorge steuerfrei. Anstelle von Dienstkleidung und zur Abgeltung der Abnutzung eigener Kleidung werden nach § 35 Abs. 4 ZDG u. U. besondere Beträge gezahlt. Ferner erhalten Zivildienstleistende, denen keine dienstliche Unterkunft zugewiesen werden kann und deshalb Heimschlaferlaubnis erteilt wird, Fahrgeld für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Alle diese im Spannungs- oder Verteidigungsfall gezahlten Bezüge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 5 Buchst. b EStG.

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