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Außenmonteure: Fahrtkostenentschädigungen bei Außenmonteuren für Fahrten zwischen der Wohnung und der jeweils wechselnden Einsatzstelle sind kein Auslagenersatz, sondern Werbungskostenersatz.
Baustellenleiter: Pauschbeträge, die Bauunternehmer an auswärts tätige Baustellenleiter zur Abgeltung geringer Kosten für fremde Dienstleistungen (Gefälligkeiten) zahlen, können Auslagenersatz sein.
Bewirtungskosten: Pauschale Ersatzleistungen des Arbeitgebers für Bewirtungskosten, die dem Arbeitnehmer durch die Bewirtung von Geschäftsfreunden in seiner Wohnung entstehen, sind kein Auslagenersatz.
Erziehungshilfe: Eine monatliche Kostenpauschale für Erziehungshelfer ist stpfl. Arbeitslohn, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Pauschale den tatsächlichen Kosten in etwa entspricht. Die Finanzverwaltung stellt bei Heimerziehung nach § 34 SGB VIII die Sach- und Unkostenpauschale jedoch aus Vereinfachungsgründen als Auslagenersatz steuerfrei, wenn sie den für in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gezahlten Sätzen entspricht. Gleiches gilt für einmalige Beihilfen, die auf Einzelantrag unter Beifügung von Nachweisen gezahlt werden.
Fehlgeldentschädigungen: Fehlgeldentschädigungen sind im Fall der Einzelabrechnung Auslagenersatz.
Garagenmiete: Die Erstattung der Garagenmiete bei vorgeschriebener Unterstellung des Dienstwagens in einer Garage ist Auslagenersatz.
Häusliches Arbeitszimmer: Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. . Der Arbeitgeberzuschuss ist nur dann als steuerfreier Auslagenersatz i. S. d. § 3 Nr. 50 EStG zu behandeln, wenn die Ausgaben ausschließlich oder doch bei Weitem überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt, von diesem veranlasst oder gebilligt sind.
Heimarbeiterzuschläge: Heimarbeiterzuschläge sind nach R 9.13 Abs. 2 LStR 2015 aus "Vereinfachungsgründen" nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns bzw. den für die bestimmte Gruppe von Heimarbeitern festgelegten Prozentsatz des Grundlohnes nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit umfasst auch pauschale Transportkostenzuschläge, soweit sie zusammen mit den übrigen Heimarbeiterzuschlägen 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.
Mitgliedsbeiträge: Bezahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Mitgliedsbeiträge bei geselligen Vereinigungen, so sind diese Beträge Teil des Arbeitslohns und kein steuerfreier Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder.
Musiker: Rohr-, Blatt- und Saitengelder sind als steuerfreier Auslagenersatz zu werten, wenn sie nur die laufenden Instandsetzungskosten abgelten. Steuerfrei ist auch die tarifvertraglich vereinbarte Übernahme der Instandhaltungskosten der arbeitnehmereigenen Musikinstrumente. Der Ersatz von Aufwendungen zur Herstellung oder Erhaltung des tadellosen und spielfertigen Zustand der Musikinstrumente ist ebenfalls von der Vorschrift umfasst.
Kontoführungsgebühren: Der Ersatz von Kontoführungsgebühren ist kein Auslagenersatz (R 19.3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LStR 2015).
Kundenpräsente: Der Ersatz von Aufwendungen für Weinpräsente, die der Arbeitnehmer den Geschäftsfreunden übergibt, ist Auslagenersatz.
Sicherheitsmaßnahmen: Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines leitenden Bankangestellten, der allenfalls abstrakt gefährdet ist, führen nicht zu Auslagenersatz.
Stromkosten: Der Ersatz der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für ein Elektrofahrzeug des Arbeitgebers ist steuerfreier Auslagenersatz. Die Kosten des Arbeitnehmers für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) kann der Arbeitgeber in den Kj. 2017 bis 2020 typisierend mit folgenden Beträgen steuerfrei ersetzen: Wenn eine zusätzliche Auflademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht, können 20 EUR monatlich bei Elektrofahrzeugen bzw. 10 EUR monatlich bei Hybridelektrofahrzeugen steuerfrei ersetzt werden. Wenn keine Auflademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht, können 50 EUR monatlich bei Elektrofahrzeugen und 25 EUR monatlich bei Hybridelektrofahrzeugen steuerfrei ersetzt werden.
Telekommunikation: Beim Ersatz von Kosten (anteiliger Grundpreis und Verbindungsentgelt einschließlich Internetnutzung) eines in der Wohnung des Arbeitnehmers eingerichteten Telefonanschlusses oder eines Autotelefons liegt Auslagenersatz vor, wenn die Telefonanlage für den Arbeitgeber genutzt und über die Kosten einzeln abgerechnet wird (R 3.50 Abs. 2 S. 3 LStR 2015). Ohne Einzelnachweis kann der Arbeitgeber bis 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich, steuerfrei ersetzen, wenn beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen (R 3.50 Abs. 2 S. 4 LStR 2015). Im Fall von Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten können...