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Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind selbstständige Künstler und Publizisten, deren Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 3 KSVG – derzeit 3.900 EUR im Jahr, in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie nicht schon anderweitig entsprechend versichert sind. Die Beiträge zu diesen Versicherungen sind zur Hälfte vom Versicherten, zur anderen Hälfte von der Künstlersozialkasse, die nach dem KSVG errichtet ist, aufzubringen. Diese Leistungen der Künstlersozialkasse werden durch § 3 Nr. 57 EStG steuerfrei gestellt. Damit wird für diese Beiträge die gleiche Steuerbefreiung erreicht, wie sie nach § 3 Nr. 62 EStG für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer besteht.

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