Künstlersozialkasse: Keine Abgabepflicht bei einmaligen Aufträgen über 450 Euro
Ein Rechtsanwalt klagte gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord, in dem eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 84 Euro für das mit 1.750 Euro bezifferte Honorar eines selbstständigen Webdesigners nachberechnet wurde. Zuvor führte ein Widerspruch zu keinem Erfolg, da sich der zu prüfende Rentenversicherungsträger bei der Anwendung der gesetzlichen Normen im Recht sah. Hintergrund des Rechtsstreits war, dass gelegentliche Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten nicht unter die Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen.
KSVG: Gelegentlich bedeutet nicht nur, dass die 450-Euro-Grenze überschritten wird
Während die Deutsche Rentenversicherung Nord auf den Wortlaut des § 24 Abs. 3 KSVG verwies, nach welchem ein "nicht nur gelegentlicher Auftrag" vorliegt, sobald die Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigen, wollte der klagende Rechtsanwalt dies nicht akzeptieren, da es sich nach seinem Rechtsverständnis um einen einmaligen und folglich auch gelegentlichen Auftrag handelte. Weitere künstlerische Aufträge gab es in dem betrachteten Prüfzeitraum (vier Jahre) nicht.
Das Sozialgericht Hamburg sowie das Landessozialgericht Hamburg urteilten für den Rechtsanwalt und hoben den Bescheid auf. Das bloße Überschreiten der 450-Euro-Grenze führe nicht zwangsläufig zu einer Beitragspflicht nach dem KSVG. Vielmehr wurde auf die Bedeutung des Wortes "gelegentlich" verwiesen. Nach dem Duden bedeutet das Wort gelegentlich "manchmal", "hier und da", "von Zeit zu Zeit". Bei dem einmaligen Auftrag einer Website-Erstellung sei keine Künstlersozialabgabe zu erheben, da es sich genau um dieses "gelegentlich" handelt, auch wenn die gesetzliche Grenze mit 1.750 Euro Honorar deutlich überschritten wurde.
Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit bei künstlerischem Auftrag entscheidend
Das Bundessozialgericht urteilte nun am 1. Juni 2022, dass die Entscheidung des LSG Hamburg zutreffend war. Zur Abgabe sind Unternehmen nicht verpflichtet, wenn in einem Kalenderjahr die Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten summiert unterhalb der 450-Euro-Grenze des § 24 Abs. 3 KSVG liegen. Das BSG betonte dabei, dass dies nicht im Umkehrschluss zur Beitragspflicht führt, wenn die Grenze überschritten wird.
Vielmehr kommt es dann auf eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst an, welches eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG rechtfertige. Dies treffe bei dem einmaligen Auftrag der Kanzlei-Website nicht zu, sodass eine Beitragspflicht nach dem KSVG nicht vorlag.
Keine Anwendung bei typischen Verwertern
Da es bei der Beurteilung der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse bei typischen Verwertern von Kunst im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG (Theater, Mediendesigner, Varieté, etc.) nicht darauf ankommt, ob die Aufträge "gelegentlich" erfolgten oder nicht, findet das Urteil des Bundessozialgerichts hier keine Anwendung. Die Abgabepflicht besteht hier weiter unabhängig von der Höhe und einer gewissen Regelmäßigkeit bei jedem Auftrag an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten.
Hinweis: BSG, Urteil v. 1.6.2022, B 3 KS 3/21 R; Vorinstanzen: LSG Hamburg, 26.8.2021, L 1 KR 120/20, SG Hamburg, 29.10.2020, S 48 KR 2823/19
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