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Die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen/-anwartschaften in den Fällen des § 4 Abs. 4 BetrAVG auf eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen ist ebenfalls steuerfrei. Dies betrifft die Fälle, in denen Unternehmen ihre betriebliche Tätigkeit einstellen und das Unternehmen liquidieren. Die Steuerbefreiung erfasst auch den Übergang der Verpflichtungen aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der Gesellschafter-Geschäftsführer (R 3.65 Abs. 1 S. 3 LStR 2011). Die Steuerfreiheit gilt nicht bei einer Betriebsveräußerung, wenn das Unternehmen fortgeführt wird (R 3.65 Abs. 1 S. 4 LStR 2015).

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