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Der Übergang eines Versorgungsanspruchs im Insolvenzfall (bzw. im insolvenzgleichen Vorgang; § 7 Abs. 1 S. 4 BetrAVG) auf den Arbeitnehmer ist steuerfrei, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung des Versorgungsanspruchs einsteht. Hierbei handelt es sich um privatrechtliche Treuhandkonstruktionen (sog. CTA – contractual trust agreement[1]), mit der die – ggf. auch eigenfinanzierten – Ansprüche des Arbeitnehmers vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt werden sollen. Ohne die Vorschrift würde der Anspruchserwerb gegenüber dem Dritten zum sofortigen LSt-Abzug führen. Die Übertragung oder Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung ist nicht erfasst (R 3.65 Abs. 4 LStR 2011); dabei handelt es sich um einen nicht lohnsteuerrelevanten Vorgang auf Arbeitgeberebene. Die Steuerfreiheit gilt auch für den Anspruchsübergang bei Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung oder einem Arbeitszeitkonto. Sie gilt für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 noch nicht bestandskräftig festgesetzten Fälle (§ 52 Abs. 7 EStG).

[1] Ditz/Tcherveniachki, DB 2010, 632.

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