Rz. 4a

Der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer, der im Insolvenzfall seines Arbeitgebers in eine auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung eintritt (§ 8 Abs. 3 BetrAVG), ist ebenfalls steuerfrei. Dies gilt sowohl für Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung, die dem gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSV unterfallen, als auch für darüber hinausgehende Zusagebestandteile sowie für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Beiträge.[1] Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer die Ansprüche aus seiner Rückdeckungsversicherung erwirbt.[2]

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