7.1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 109

Seit Vz 1996 gilt die eingeschränkte Optionslösung, nach der Kinderfreibetrag und Kindergeld nur alternativ gewährt werden (JStG 1996; Rz. 5). Eine Kumulation von Kinderfreibetrag und Kindergeld bei demselben Stpfl. in Bezug auf dasselbe Kind ist auch dann nicht möglich, wenn ihm ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 5 EStG übertragen worden ist.[1] Die nunmehr monatlich ausgestalteten Kinderfreibeträge (Monatsprinzip) wurden erhöht auf: 1996 (JStG 1996) 261 DM monatlich (jährlich 3.231 DM), bei Zusammenveranlagung 522 DM (6.462 DM), 1997[2] 288 DM (3.456 DM), bei Zusammenveranlagung 576 DM (6.912 DM). Die Gewährung wurde von einer Einkünfte- und Bezügegrenze abhängig gemacht (ab 1996 12.000 DM, 1998 12.360 DM, 1999 13.020 DM).

Ab Vz 2000 wurde der Familienleistungsausgleich entsprechend der Rspr. des BVerfG in einem ersten Reformschritt neu geregelt (FamFG; § 31 EStG Rz. 4). Der Kinderfreibetrag, der nur der Berücksichtigung des sächlichen Existenzminimums dient, wurde in unveränderter Höhe wieder als Jahresbetrag (3.456 DM/6.912 DM) angegeben. Neben dem Kinderfreibetrag wurde ein Betreuungsfreibetrag zur Abdeckung des Betreuungsbedarfs für jedes Kind bis zum 16. Lebensjahr von 1.512 DM/3.024 DM eingeführt (Abs. 6 S. 1 a. F.). Für behinderte Kinder galt diese Altersgrenze nicht. Für ein körperlich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges Kind, dessen sächliches Existenzminimum bei vollstationärer Unterbringung durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, wurde ein Betreuungsfreibetrag von jährlich 540 DM/1.080 DM abgezogen (Abs. 6 S. 2 a. F.). Damit wurde der persönliche Betreuungsbedarf während der Wochenenden oder Ferien anerkannt.

Durch das 2. FamFG (Rz. 9) wurde ab Vz 2002 der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum leicht angehoben auf 1.824 EUR/3.648 EUR. Außerdem wurde entsprechend der Vorgabe des BVerfG (§ 31 EStG Rz. 4) ein einheitlicher Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung i. H. v. 1.080 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 2.160 EUR bei Zusammenveranlagung für alle Kinder anstelle des bisherigen Betreuungsfreibetrags für Kinder bis 16 Jahre eingeführt (sog. Sammelfreibetrag). Die bisher für den Betreuungsfreibetrag geltende Übertragungsmöglichkeit wurde fortgeführt. Der bisherige Abs. 6 S. 2 (Betreuungsfreibetrag für vollstationär untergebrachte Kinder) hatte nach der neueren BFH-Rspr. keine Bedeutung mehr und wurde aufgehoben.[3]

Der 1958 eingeführte Haushaltsfreibetrag wurde ab 2004 aufgehoben und durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) abgelöst (HBeglG 2004; Rz. 140).

Die Kinderentlastung wurde ergänzt durch den neuen Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG; § 33a EStG Rz. 56ff.) und die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten gem. § 33c EStG (2002 bis 2005) und § 4f EStG a. F. (aufgehoben ab Vz 2009)[4] bzw. § 9 Abs. 5 EStG a. F.[5] (2006 bis 2008).

 

Rz. 109a

Durch das FamLeistG (Rz. 9) wurde ab 1.1.2009 der Kinderfreibetrag pro Elternteil von 1.824 EUR (Zusammenveranlagung: 3.648 EUR) auf 1.932 EUR (3.864 EUR) und in § 66 Abs. 1 EStG entsprechend das Kindergeld für das erste und zweite Kind von 154 EUR auf 164 EUR, für das dritte Kind auf 170 EUR und ab dem vierten Kind von 179 EUR auf 195 EUR angehoben. Die Freibeträge wurden damit insgesamt von 5.808 EUR auf 6.024 EUR (einschließlich der Sammelfreibeträge) für jedes Kind erhöht.

Durch das WachstumsBeschlG wurden ab 2010 der Kinderfreibetrag auf 2.184 EUR (4.368 EUR) und der Sammelfreibetrag auf 1.320 EUR (2.640 EUR) erhöht. Gleichzeitig wurde das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 184 EUR, für das dritte Kind auf 190 EUR und ab dem vierten Kind auf 215 EUR angehoben (Rz. 9a). Eine weitere Erhöhung des Kinderfreibetrags folgte durch das KiGAnhG für 2015 auf 2.256 EUR (4.512 EUR) und ab 2016 auf 2.304 EUR (4.608 EUR), das Kindergeld wurde für 2015 um jeweils 4 EUR und ab 2016 um weitere 2 EUR erhöht (Rz. 9).

Durch das BEPS-UmsG (Rz. 9) wurde der Kinderfreibetrag für den Vz 2017 auf 2.358 EUR (4.716 EUR) und für den Vz 2018 auf 2.394 EUR (4.788 EUR) erhöht. Zugleich wurde das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 192 EUR (2017) bzw. auf 194 EUR (2018), für das dritte Kind auf 198 EUR (2017) bzw. auf 200 EUR (2018) sowie für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 EUR (2017) bzw. auf 225 EUR (2018) angehoben.

Durch das FamEntlG v. 29.11.2018 wurden in Abs. 6 S. 1 die Kinderfreibeträge für den Vz 2019 um 96 EUR auf 2.490 EUR und für den Vz 2020 um 96 EUR auf 2.586 EUR erhöht.

Durch das 2. FamEntlastG v. 1.12.2020 kam es zur Erhöhung des Kinderfreibetrags für den Vz 2021 um 144 EUR auf 2.730 EUR für jeden Elternteil und Erhöhung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um ebenfalls 144 EUR auf 1.464 EUR.

Im AbzStEntModG v. 2.6.2021 wurde Abs. 6 S. 6 ab dem Vz 2021 geändert. Bei einer Übertragung des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) geht automatisch auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- ...

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