Rz. 124

Da im Einkommensteuerrecht grds. das Jahresprinzip gilt, wurden die Freibeträge nach dem FamFG (Rz. 9) wieder als Jahresbeträge angegeben. Ebenso wie im Kindergeldrecht gilt jedoch für die Freibeträge das Monatsprinzip.[1] § 32 Abs. 6 S. 5 EStG sieht daher eine Zwölftelung für die Fälle vor, in denen das Kind nicht für das ganze Jahr berücksichtigt werden kann.

Die Freibeträge können nur für die Kalendermonate abgezogen werden, in denen das Kind die alternativen Tatbestände nach § 32 Abs. 3 bis 5 EStG zu irgendeinem Zeitpunkt erfüllt.[2] Kürzungsmonate sind somit die Monate, in denen an keinem Tag die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrags vorliegen. Denn die geminderte Leistungsfähigkeit der Eltern besteht typisierend auch für den Wechselmonat. Der Monat des Wechsels von der Ausbildung in den Beruf ist daher kein Kürzungsmonat.

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