Rz. 66

Hat ein Stpfl. einen entsprechenden Antrag auf Anwendung der Fünftel-Regelung gestellt, so wird die ESt unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG in vier Schritten berechnet[1]:

  • In einem ersten Schritt wird die ESt für das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung eines etwaigen Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG errechnet, ohne dass die in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden – verbleibendes zu versteuerndes Einkommen (vzvE) ohne die außerordentlichen Einkünfte. Zur Einbeziehung des Progressionsvorbehalts (Rz. 60a); zur Berechnung der ESt nach § 34 Abs. 1 EStG mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, vgl. H 34.2 EStH 2021: Beispiele).
  • In einem zweiten Schritt wird in einer Vergleichsrechnung die ESt ermittelt, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt.
  • In einem dritten Schritt wird die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen verfünffacht.
  • In einem vierten Schritt schließlich wird der verfünffachte Betrag der im ersten Schritt errechneten ESt hinzugerechnet.

Rz. 67 einstweilen frei

 

Rz. 68

Die Berechnung der ESt bei negativem verbleibenden zu versteuernden Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte (vzvE) ist in § 34 Abs. 1 S. 3 EStG geregelt; durch diese Vorschrift soll eine Versteuerung der außerordentlichen Einkünfte auch dann gewährleistet werden, wenn das negative vzvE höher ist als 1/5 der außerordentlichen Einkünfte, die außerordentlichen Einkünfte insgesamt aber höher sind als das negative vzvE: Der Saldo des übrigen negativen Einkommens und der positiven außerordentlichen Einkünfte ist durch fünf zu teilen. Die auf das Fünftel ermittelte ESt ist sodann zu verfünffachen.

Für das Zusammentreffen von nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigten Einkünften mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, finden sich Berechnungsbeispiele in H 34.2 EStH 2021.

Eheleute können durch die Wahl der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) u. U. eine höhere Steuerentlastung erreichen, wenn der eine Ehegatte nur außerordentliche Einkünfte ohne laufende hat, während der andere beachtliche laufende Einkünfte hat. Für den Fall des Zusammentreffens von nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigten Einkünften mit nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuerten Einkünften wird auf H 34.2 EStH 2021 und das dortige Berechnungsbeispiel 5 verwiesen.

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