Rz. 8

Die Pauschalsteuer gilt als LSt (§ 37a Abs. 4 EStG), selbst wenn sie von einem Unternehmer einbehalten wird. Das die Prämie gewährende Unternehmen ist Steuerschuldner der Pauschalsteuer (§ 37a Abs. 2 EStG; § 40 Abs. 3 EStG). Als Steuerschuldner ist das Unternehmen daher ggf. mit Pauschalierungsbescheid, nicht etwa mit Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Die stpfl. Prämien bleiben folglich bei der Veranlagung des Prämienbeziehers außer Betracht, es unterbleibt aber auch eine Anrechnung der Pauschalsteuer bei der Veranlagung des Prämienbeziehers. Damit der Prämienberechtigte dies bei seiner ESt-Erklärung berücksichtigen kann, verpflichtet § 37a Abs. 2 S. 2 EStG das Unternehmen, die Prämienberechtigten von der Steuerübernahme zu unterrichten. Unterbleibt trotz erfolgter Pauschalierung die Unterrichtung der Prämienberechtigten, wirkt sich dies als "Ordnungsvorschrift" nicht auf die Wirksamkeit der Pauschalierung aus.[1]

Prämienempfänger können ohne Unterrichtung jedoch nicht die korrekten steuerlichen Konsequenzen ziehen, sodass diese, solange und soweit keine Unterrichtung erfolgt, die Prämien in der Steuererklärung angeben müssen.[2]

Die pauschale ESt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Prämie dem Empfänger zufließt.[3]

Auf die pauschale ESt ist SolZ und auch KiSt zu erheben.[4] Dabei kann für die KiSt zwischen einem vereinfachten oder einem Nachweisverfahren gewählt werden.[5]

[1] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 41; Hoffmann, in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37a EStG Rz. C10; Bleschick, in H/H/R, EStG/KStG, § 37a EStG Rz. 32.
[2] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 37a EStG, Rz. 8.
[3] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 36; a. A. Hoffmann, in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37a EStG Rz. C4; Bleschick, in H/H/R, EStG/KStG, § 37a EStG Rz. 44.
[4] Z. B. FinMin Nordrhein-Westfalen v. 16.2.2023, S 2442-2/2022-8335-V B 2, BStBl I 2023, 345.
[5] Gleich lautender Erlass betr. KiSt bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer v. 8.8.2016, BStBl I 2016, 773; Stier, Lohn und Gehalt direkt digital, Nr. 5 v. 15.7.2017, 2.

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