Ist der Beschenkte ein Unternehmer, muss er den Wert des Geschenks (Marktwert) i. d. R. als Betriebseinnahme erfassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Schenker die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen kann.
Der Beschenkte muss
- bei privater Verwendung des Geschenks den Wert als Betriebseinnahme und anschließend als Privatentnahme erfassen
- bei betrieblicher Verwendung des Geschenks den Wert als Betriebseinnahme und gleichzeitig als Betriebsausgabe erfassen
Um eine solche Erfassung beim Beschenkten zu vermeiden, kann der Schenker die Steuer im Vorfeld übernehmen.
Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 37b EStG
Um die Pauschalierung nach § 37b EStG vornehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Beschenkte kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein,
- die Hingabe des Geschenkes erfolgt aus betrieblichem Anlass,
- das Geschenk darf nicht in Geld bestehen,
- das Geschenk muss zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.
Unter die Anwendung des § 37b EStG fallen somit alle Geschenke, die nicht in Geld bestehen und sowohl über als auch unter 50 EUR liegen. Eine Ausnahme bilden lediglich die Geschenke, die unter die Streuartikel (Anschaffungskosten unter 10 EUR) fallen.
Wichtig: Keine betriebliche Veranlassung bei über Privatkonten des Unternehmers gebuchten Zuwendungen/Geschenken
Im Urteilsfall des Niedersächsischen FG (Urteil vom 31.5.2012 – 11 K 507/10) führte ein Unternehmer eine Incentive-Veranstaltung durch, deren Rechnung er von seinem Privatkonto (Entnahme) bezahlte. Der Unternehmer führte keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG durch, da es sich seiner Meinung nach nicht um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelte.
Im Rahmen einer durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung nahm das Finanzamt die Besteuerung nach § 37b EStG vor. Das Finanzamt war der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der Aufwand für die Zuwendung beim Zuwendenden dem Grunde nach Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Kosten der privaten Lebensführung darstellen.
Das FG Niedersachsen sah im Streitfall die erforderliche betriebliche Veranlassung nicht vorliegen, weil die Aufwendungen durch den Unternehmer von seinem Privatkonto bezahlt wurden und damit die betriebliche Sphäre nicht berührt wurde. § 37b EStG findet nur dann Anwendung, wenn es sich um betrieblich veranlasste und eben nicht privat- oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen handelt.
Pauschale Versteuerung nach § 37b EStG durch Schenker
Der Beschenkte muss den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn der Schenker ihm mitteilt, dass er die Zuwendung mit 30 % pauschal nach § 37b EStG versteuert (hat). Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG wird ans Finanzamt abgeführt und darf dann als Betriebsausgabe verbucht werden. Im Klartext: Der Schenker übernimmt die Pauschalsteuer und befreit damit den Beschenkten von der Besteuerung. Dieser muss dann nichts weiter tun. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Schenker den Beschenkten über die Steuerübernahme unterrichtet (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG), sonst geht die Steuerübernahme ins Leere.
Bei der Anwendung der Pauschalbesteuerung handelt es sich um ein Wahlrecht. Der Unternehmer kann dabei entscheiden, ob die Zuwendungen an Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer pauschaliert werden sollen. Dieses Wahlrecht ist einheitlich innerhalb eines Wirtschaftsjahres auszuüben.
Das Wahlrecht kann innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahres, spätestens aber im Rahmen der Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Der Unternehmer kann darüber hinaus im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung getroffen werden, wenn die Lohnsteueranmeldung materiellrechtlich noch keine Bestandskraft besitzt.
Geschenke an Geschäftspartner: Pauschalversteuerung i. H. v. 30 %
Damit der Beschenkte richtig Freude an seinem Geschenk hat und keine Einnahmen dafür versteuern muss, sollten Unternehmer ihre Geschenke an Geschäftsfreude grundsätzlich der Pauschalsteuer i. H. v. 30 % zzgl. SoliZ und ggf. KiSt (§ 37b EStG) unterwerfen und dies dem Beschenkten mitteilen. Das erhöht nicht nur beim Beschenkten die Freude, sondern Sie können als Schenker auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe verbuchen, sofern das Präsent ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Die Pauschalsteuer i. H. v. 30 % zzgl. SoliZ und ggf. KiSt bemisst sich nach der Höhe der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Jahr oder pro Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG).
Wichtig: Pauschale Versteuerung ist für Freigrenze ohne Bedeutung
Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30 % zzgl. SoliZ und ggf. KiSt versteuert, gehört die pauschale Steuer nicht zu den Zuwendungen und muss – anders als ursprünglich vom BFH verkündet (BFH, Urteil v. 30.3.2017 - IV R 13/14) – nicht hinzugerechnet werden. Es gilt also: Für den Betriebsausgabenabzug kommt es weiterhin nur auf den reinen Geschenkwert an, der nicht über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR) liegen darf. Die für den Beschenkten übernommene Steuer zählt nicht zum Geschenkwert.
Ausnahme bei Geschenken an ausländische Kunden
Werden ausländische Geschäftspartner beschenkt, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, müssen keine Pauschalsteuern an das Finanzamt abgeführt werden. Dies gilt sowohl für Steuerpflichtige, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als auch dem Auslandstätigkeitserlass nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.
Ausnahme bei Aufmerksamkeiten
Beschenkt der Unternehmer Dritte aus besonderen persönlichen Ereignissen und beträgt der Wert der Aufmerksamkeit nicht mehr als 60 EUR inkl. Umsatzsteuer (Aufmerksamkeit), führt diese Zuwendung nicht zu einer Besteuerung nach § 37b EStG. Da es sich bei den 60 EUR um eine Freigrenze handelt, erfolgt die Besteuerung nach § 37b EStG, sobald die Freigrenze überschritten ist.
Ausnahme bei Streuwerbeartikel: Grenze beachten
Kleine Werbegeschenke von geringem Wert bis 10 EUR, wie z. B. Stifte oder Einwegfeuerzeuge, werden nicht besteuert. Sie gelten als Streuwerbeartikel, welche das Ziel haben, durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen zu erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern. Der Beschenkte braucht den Wert solcher Geschenke dann auch nicht als Einnahme erfassen. Darüber hinaus entfallen auch die Aufzeichnungspflichten beim Schenker: Die Namen der Empfänger müssen nicht festgehalten werden.
Die Finanzverwaltung stuft alle Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 10 EUR liegen, als Streuwerbeartikel ein. Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, z. B. aus einem Etui mit 2 Kugelschreibern, ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.
Hinweis: Versandkosten und Verpackungskosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten (R 4.10 Abs. 3 EStG). Darüber hinaus ist eine nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzugsfähige Vorsteuer ebenfalls aus den Anschaffungskosten herauszurechnen. |
Keine Pauschalsteuer bei Gegenleistung
Liegt eine konkrete Gegenleistung vor, handelt es sich nicht um ein Geschenk, sodass die pauschale Besteuerung nach § 37b EStG nicht angewendet werden kann. Es ist daher immer zu prüfen, ob das Geschenk wirklich eine unentgeltliche Zuwendung ist oder sich der Schenker etwas davon verspricht, was über eine „gute weitere Zusammenarbeit“ hinausgeht. Das gilt für teure Geschenke in besonderem Maße.