Rz. 3

Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt für alle unbeschränkt und beschr. Stpfl. Sie kann unabhängig von der Rechtsform von allen Stpfl., natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen in Anspruch genommen werden. Für Zuwendungsempfänger, die der KSt-Pflicht unterliegen, erklärt § 31 Abs. 1 S. 3 KStG den § 37b EStG für entsprechend anwendbar. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für den hoheitlichen Bereich oder für die Betriebe gewerblicher Art die Pauschalierung getrennt in Anspruch nehmen. Macht der Zuwendende von der Pauschalierung des § 37b EStG Gebrauch, wird er Stpfl. i. S. d. § 33 AO. Das gilt auch für ausl. Zuwendende und nicht stpfl. juristische Personen des öffentlichen Rechts.[1] Zuwendungsempfänger können alle Personen sein, denen im Hinblick auf betriebliche Interessen die Sachzuwendungen gewährt werden; das können Geschäftsfreunde, Kunden, fremde und eigene Arbeitnehmer sein. Voraussetzung ist aber immer (Rz. 4), dass es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen handelt. Zuwendungen an Privatpersonen, die selbst nicht stpfl. sind, fallen nicht unter § 37b EStG.[2]

[1] BMF v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 1, BStBl I 2015, 468; a. A. Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 37b EStG Rz. 26.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge