Rz. 13
Die Pauschalierung ist nach § 37b Abs. 2 S. 2 EStG ausgeschlossen, sofern bereits andere gesetzliche Bewertungsregelungen gelten, da es in diesen Fällen keiner weiteren Vereinfachungsregel bedarf. Der Ausschluss erfasst
- die in § 8 Abs. 2 S. 2-5 EStG geregelte Firmenwagenbesteuerung,
- die amtlichen Sachbezugswerte gem. § 8 Abs. 2 S. 6, 7 EStG,
- die Zurverfügungstellung einer Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 S. 8-9 EStG,
- die Durchschnittswerte für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 10 EStG,
- die Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG,
- die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer im Rahmen des VermBG,
- die Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nach § 37a EStG,
- die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG.
Der Pauschalierungsausschluss gilt auch, wenn der Arbeitgeber Sachzuwendungen mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG pauschaliert hat. Diese Regelung will sicherstellen, dass die Pauschalierung nach § 37b EStG auch in den Fällen möglich ist, in denen der Arbeitgeber Sachzuwendungen aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG an eigene Arbeitnehmer bereits nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG pauschal besteuert hat, bei einer Außenprüfung jedoch weitere Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer festgestellt werden.
Rz. 14 einstweilen frei
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