Rz. 18

Aus den in § 38a Abs. 4 EStG enthaltenen Verweisen ergeben sich folgende Stufen bei der Ermittlung der Höhe des LSt-Abzugs:

 

Rz. 19

Kinderfreibeträge werden bei der Ermittlung der LSt regelmäßig nicht berücksichtigt; die in § 31 EStG vorgesehene Verrechnung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen erfolgt erst im Veranlagungsverfahren.[1] Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG nur dann, wenn für ein Kind kein Anspruch auf Kindergeld besteht; dann ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG von Amts wegen eine Veranlagung zur ESt durchzuführen.

 

Rz. 20

Für die Ermittlung der LSt werden seit Vz 2001 keine LSt-Tabellen mehr aufgestellt; die Berechnung der LSt erfolgt nunmehr maschinell, entsprechende Programmablaufpläne werden vom BMF nach § 39b Abs. 6 EStG bekannt gemacht.[2]

[2] Z. B. BMF v. 26.11.2014, IV C 5 – S 2361/14/10001, BStBl I 2014, 1518: Schreiben betr. Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2015.

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