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Als Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigen sind die Pauschbeträge nach § 33b Abs. 1 bis 5 EStG. Einzelheiten vgl. Kommentierung zu dieser Vorschrift. Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, das dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Arbeitnehmer übertragen, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt. Bei mehreren anspruchsberechtigten Personen kann eine Häufung von Freibeträgen eintreten.

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