Rz. 59

Für unbeschränkt stpfl. Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag gemeinsam zu ermitteln. Die Beträge werden dabei zusammengerechnet ohne Rücksicht darauf, bei welchem Ehegatten die Aufwendungen angefallen sind. Bei der Ermittlung des gemeinsamen Freibetrags ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c Abs. 1 EStG von 36 EUR auf 72 EUR zu verdoppeln.

 

Rz. 60

Grundsätzlich genügt es für die Berücksichtigung bei unbeschränkt stpfl. und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal bei einem Ehegatten erfüllt sind

  • bei außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a EStG;
  • beim Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33b EStG. Liegen bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen für die Gewährung vor, so ist jedem Ehegatten der in Betracht kommende Pauschbetrag zu gewähren; das gilt auch dann, wenn nur einer der Ehegatten Arbeitnehmer ist;
  • bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung bzw. bei den Fällen des § 10e EStG, § 10i EStG sowie des § 34f EStG;
  • bei Sonderausgaben; davon ist ein Pauschbetrag von 72 EUR abzuziehen; das gilt auch, soweit das Splittingverfahren bei einem verwitweten Stpfl. oder bei einem Stpfl., dessen Ehe aufgelöst worden ist, nach § 32a Abs. 6 EStG anzuwenden ist.
 

Rz. 61

Werbungskosten sind, soweit beide Ehegatten Arbeitnehmer sind, für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln und von dem jedem Ehegatten zustehenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen. Werbungskosten sind daher von der gemeinsamen Ermittlung der Freibeträge ausgenommen.

Für die Ermittlung der Grenze von 600 EUR ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen nach § 39a Abs. 3 S. 2 EStG maßgebend. Es kommt danach bei Verteilung auf beide Ehegatten ein (aufgeteilter) Freibetrag in Betracht, der für sich nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 4 erfüllt.

 

Rz. 62

Der ermittelte Gesamtbetrag ist je zur Hälfte auf die Ehegatten zu verteilen, wenn für jeden Ehegatten ein Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bilden ist. Die Ehegatten können eine andere Aufteilung beantragen. Der für erhöhte Werbungskosten sich ergebende Freibetrag kann dabei nur bei dem Ehegatten berücksichtigt werden, bei dem die Werbungskosten angefallen sind, da auf Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Abs. 3 S. 1 nicht Bezug genommen worden ist. Nach Eintragung des Freibetrags ist eine Änderung (Übertragung auf den Ehegatten) insoweit zulässig, als sich der Freibetrag beim bisherigen Ehegatten noch nicht ausgewirkt hat. Für die Geltungsdauer der Aufteilung aufgrund eines Antrags der Ehegatten gilt Abs. 1 S. 2 entsprechend.

 

Rz. 63

Die Beschränkung der Aufteilung nach § 39a Abs. 3 S. 5 EStG ergibt sich daraus, dass eine Zusammenveranlagung mit dem geschiedenen Ehegatten nach § 26 Abs. 1 S. 2 EStG nicht mehr möglich ist. Die Verdoppelung des Pauschbetrags von 36 EUR nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auf 72 EUR gilt jedoch auch im Fall der Anwendung der Splittingtabelle bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten; vgl. Abs. 3 S. 6.

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