Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.1 Antrag des Steuerpflichtigen
Rz. 50
Die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39a Abs. 1 EStG erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Der Antrag kann nur nach amtlichem Vordruck innerhalb einer Frist v. 1.10. des Vorjahres bis 30.11. des Kalenderjahres gestellt werden, für den das Lohnsteuerabzugsmerkmal gelten soll. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Der Antrag ist von dem Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, kann er wählen, bei welchem Arbeitsverhältnis ein Freibetrag in welcher Höhe berücksichtigt werden soll.
Rz. 51
Die Regeln über den Antrag gelten für alle Anträge nach Abs. 1, also nicht nur für die Feststellung eines Freibetrags, sondern auch die Übertragung des Grundfreibetrags nach Abs. 1 Nr. 7. Für die Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags ist kein besonderer Antrag erforderlich, wenn ein Antrag nach Abs. 1 Nr. 7 gestellt worden ist (Rz. 43).
Rz. 52
Nach § 39a Abs. 2 S. 6 EStG erfolgt die Feststellung des Lohnsteuerabzugsmerkmals regelmäßig nur für die Zukunft, d. h. für die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres. Dabei hat das FA den Freibetrag als Monatsbeträge auf die folgenden Monate, erforderlichenfalls als Wochen- oder Tagesbeträge auf die folgenden Wochen oder Tage gleichmäßig zu verteilen. Lediglich wenn der Antrag im Monat Januar eines Kalenderjahres gestellt wird, ist eine rückwirkende Eintragung mit Wirkung ab 1.1. dieses Kalenderjahres möglich (§ 39a Abs. 2 S. 7 EStG). Diese Regelung gilt nicht nur für die erstmalige Berücksichtigung eines Freibetrags, sondern auch für eine Änderung (Herab- oder Heraufsetzen des Freibetrags). Die Regelung, dass die Berücksichtigung des Lohnsteuerabzugsmerkmals nur für die Zukunft erfolgen kann, beruht auf den Besonderheiten des LSt-Abzugsverfahrens. Der Arbeitgeber kann regelmäßig nur in der Zukunft LSt einbehalten und dabei das festgestellte Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigen.
Rz. 53
Ist der Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig (Rz. 64), ist der für ihn nach Abs. 4 geltende Freibetrag auf die Monate, erforderlichenfalls die Wochen oder Tage, über die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses gleichmäßig zu verteilen; vgl. Abs. 2 S. 8. Dies gilt nach S. 9 auch für den Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG.
3.2 Nachweis durch den Arbeitnehmer
Rz. 54
Der Arbeitnehmer hat seine Angaben nachzuweisen bzw., soweit es sich erst um künftig entstehende Aufwendungen handelt, glaubhaft zu machen. Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen sind i. d. R. nur im Rahmen der Beträge der Vorjahre glaubhaft gemacht. Nach § 39a Abs. 2 S. 5 EStG sind Nachweis und Glaubhaftmachung nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer höchstens die Berücksichtigung eines im Vorjahr als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten Freibetrags beantragt und zusätzlich versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Rz. 55
§ 39a Abs. 2 S. 5 bis 7 EStG (Verzicht auf nähere Angaben, Verteilung auf Monats-, Wochen- und Tagesbeträge) gelten nach der ausdrücklichen Verweisung in S. 9 auch für den Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 1 Nr. 7. Diese Regelung war erforderlich, da Abs. 2 S. 5 bis 7 nur von "Freibeträgen" spricht, der Hinzurechnungsbetrag aber kein Freibetrag ist. Im Rahmen des Abs. 1 Nr. 7 gilt also Abs. 2 für den Freibetrag, durch den der Grundfreibetrag auf das weitere Dienstverhältnis übertragen wird, unmittelbar. Für die damit zusammenhängende Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrags bei dem ersten Dienstverhältnis findet Abs. 2 erst mittelbar durch die Verweisung in Abs. 2 S. 9 Anwendung.
3.3 Antragsgrenze
Rz. 56
Ohne Mindestbetragsgrenze werden nur die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, vorgetragene Verluste, Vergünstigungen für eigengenutzte Wohnungen, negative Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten, die Kinderfreibeträge und die Übertragung des Grundfreibetrags auf ein zweites Arbeitsverhältnis, also die Beträge nach Abs. 1 Nr. 4 bis 7, berücksichtigt. Die Freibeträge und abziehbaren Beträge nach Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, d. h. nach § 9 EStG (Werbungskosten), nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Unterhaltsleistungen bei Realsplitting), Nr. 1a (Renten und dauernde Lasten), Nr. 1b (Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs), Nr. 4 (KiSt), Nr. 5 (Kinderbetreuungskosten), Nr. 7 (Aufwendungen für die Berufsausbildung) und Nr. 9 (Kosten einer Ersatz- und Ergänzungsschule), nach § 10b EStG (Spenden für steuerbegünstigte Zwecke), § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende), nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), § 33a EStG (außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen) und § 33b Abs. 6 EStG (Pflege-Pauschbetrag) werden nur eingetragen, wenn ihre Summe insgesamt mehr als 600 EUR beträgt. Die Grenze von 600 EUR wird bei Ehegatten nicht verdoppelt.
Rz. 57
Bei der Ermittlung dieser Summe werden Werbungskosten nur insoweit einbezogen, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, also tatsächlich auch als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücks...