Rz. 1

§ 39b EStG regelt im Wesentlichen, wie die LSt zu ermitteln ist. Die Vorschrift gilt nach Abs. 1 für unbeschränkt und für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer. § 39b EStG enthält in Abs. 2 mit Ergänzung in Abs. 4 für die Jahre 2010–2024 die Anweisung zur Ermittlung der LSt vom laufenden Arbeitslohn, in Abs. 3 die entsprechende Anweisung für die Ermittlung der LSt bei sonstigen Bezügen und in Abs. 5 die Lohnsteuerberechnung bei Abschlagszahlungen. Aus diesen Anweisungen zur Errechnung der LSt werden Programmablaufpläne abgeleitet, die die Finanzverwaltung nach Abs. 6 aufzustellen hat.

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