Rz. 46

Die Steuerberechnung hat von dem ausgezahlten Nettobetrag auszugehen. Zu suchen ist der Bruttobetrag des Arbeitslohns, der erforderlich ist, damit nach Abzug der übernommenen Beträge der ausgezahlte Nettobetrag verbleibt. Das Hochrechnen auf einen Bruttobetrag unterbleibt jedoch, wenn der Arbeitgeber nicht zum Steuerabzug verpflichtet ist[1]. Nettolohnvereinbarung ist eine besondere Form der LSt-Berechnung, also nicht anwendbar, wenn keine LSt-Abzugspflicht besteht. Vgl. zu Einzelheiten der Berechnung R 39b.9 LStR 2011.

 

Rz. 47

Übernimmt der Arbeitgeber auch den SolZ, die KiSt und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so sind auch diese in die Berechnung einzubeziehen[2].

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