Steuererstattungen und Kindergeld bei Nettolohnvereinbarung
Steuerrechtlich setzt eine Nettolohnvereinbarung voraus, dass der Nettobetrag fest vereinbart und der Bruttobetrag bei gleichbleibender Höhe des Nettobetrags veränderlich ist. Eine Nettolohnvereinbarung wird nur bei unzweifelhaft nachgewiesener Gestaltung anerkannt. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung muss die Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn ermittelt werden. Der vereinbarte Nettolohn muss dabei auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet werden. In einem aktuellen Urteilsfall ging es um die Behandlung des Kindergeldes.
Aktuelles Urteil: Befristete Entsendung
Als Angestellter einer japanischen Firma arbeitete der Kläger im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 für eine GmbH in Deutschland. Hierfür erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der GmbH Gehalt. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung. Im Mai 2018 beantragte der Kläger Kindergeld für seine beiden Kinder und bestimmte, das Kindergeld solle auf ein Konto einer anderen Person, nämlich der GmbH, überwiesen werden. Hintergrund war, dass die GmbH für sämtliche Lohnsteuern, die im Zusammenhang mit der Entsendung anfielen, eintreten sollte.
Die Familienkasse nahm die Auszahlungen entsprechend vor, die GmbH berücksichtigte sie allerdings nicht als negative Einnahmen des Klägers. Damit wurde der volle Bruttoarbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen und auch als solcher an das Finanzamt übermittelt.
Kindergeld stellt eine Steuervergütung dar
In einer vom ihm gefertigten Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger einen um das Kindergeld geminderten Bruttoarbeitslohn. Das Finanzamt lehnte diese Kürzung ab. Auf dem Gerichtsweg bekam der Kläger nun aber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) recht.
Bei einer Nettolohnvereinbarung sind neben dem Nettolohn auch diejenigen Vorteile zu erfassen, die in einer Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitgeber-Anteilen zur Sozialversicherung liegen. Lässt sich ein Arbeitgeber die Steuererstattungsansprüche des Arbeitnehmenden abtreten, führt dies im jeweiligen Erstattungsjahr zu einem Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn. Nichts anderes gilt nach Auffassung der Richter für das Kindergeld, das eine Steuervergütung darstellt. Der Kläger hatte das Kindergeld daher zutreffend vom Bruttoarbeitslohn in Abzug gebracht.
Hinweis: BFH-Urteil vom 8. Februar 2024 - VI R 26/21
Tipp: Übernimmt der Arbeitgeber, der mit vorübergehend Beschäftigen aus dem Ausland unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen, wendet er damit nach neuerer Rechtsprechung regelmäßig keinen Arbeitslohn zu (BFH-Urteil vom 9. Mai 2019, BStBl II S. 785; BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (IV B 2 - S 1300/21/10024 :005; vgl. dazu auch unsere News "Arbeitnehmerentsendung: Arbeitslohnbesteuerung nach DBA"). |
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