4.1 Bedeutung des Steuerabzugs bei sonstigen Bezügen

 

Rz. 51

Die Besonderheiten des Steuerabzugs bei sonstigen Bezügen erklären sich aus dem Bestreben, durch den Steuerabzug möglichst die tatsächlich geschuldete Steuer zu erreichen. Das ist nicht gewährleistet, wenn bei sonstigen Bezügen in einem Lohnzahlungszeitraum die Progression zur Auswirkung kommt. Die nicht gerechtfertigte Progressionsauswirkung wird (weitgehend) beseitigt bei "Aufteilung" des sonstigen Bezugs auf alle Lohnzahlungszeiträume.

4.2 Begriffsbestimmung

 

Rz. 52

Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht laufender Arbeitslohn (§ 38a EStG) ist. Es rechnen hierzu vor allem einmalige Zahlungen neben dem Arbeitslohn, z. B. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter, einmalige Abfindungen und Entschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend (z. B. monatlich) gezahlt werden, Urlaubsgelder, Vergütungen für Erfindungen, Weihnachtszuwendungen, Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, und bei denen der Zufluss später als drei Wochen nach Ende des Kalenderjahres liegt, zu dem sie gehören. Ein "laufender Arbeitslohn" kann also zu einem sonstigen Bezug werden, wenn er nicht zu den üblichen Zeitpunkten gezahlt wird, sondern z. B. wegen Zahlungsschwierigkeiten erst im folgenden Jahr. Nachzahlungen und damit sonstige Bezüge sind auch Entlohnungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Zum Begriff des sonstigen Bezugs vgl. R 39b.2 Abs. 2 LStR 2011.

4.3 System der Besteuerung sonstiger Bezüge

 

Rz. 53

 
1. Schritt: Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ohne den sonstigen Bezug (§ 39b Abs. 3 S. 1 EStG)
2. Schritt:

Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns durch Abzug des

soweit die Voraussetzungen für den Abzug jeweils gegeben sind,

  = gekürzter Jahresarbeitslohn
  Hinzurechnung des Jahreshinzurechnungsbetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG
  maßgebender Jahresarbeitslohn (§ 39b Abs. 3 S. 3 EStG)
3. Schritt:

Ermittlung der LSt:

  1. Feststellung der LSt für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug entsprechend dem Verfahren des Abs. 2 S. 5–7 (Rz. 16ff.); § 39b Abs. 3 S. 4 EStG.
  2. Ermittlung der Jahres-LSt für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs (§ 39b Abs. 3 S. 5 EStG), wobei der sonstige Bezug zu kürzen ist um den

    • Versorgungs-Freibetrag,
    • Altersentlastungsbetrag,

    wenn hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns bereits berücksichtigt worden sind (vgl. 2. Schritt). Vgl. § 39b Abs. 3 S. 6 EStG.

4. Schritt: Berechnung der für den sonstigen Bezug einzubehaltenden LSt
  Der Unterschied zwischen der im 3. Schritt und der im 2. Schritt ermittelten LSt ist die vom sonstigen Bezug einzubehaltende LSt (§ 39b Abs. 3 S. 8 EStG).
 

Rz. 54

Die LSt für den sonstigen Bezug wird im Weg einer Differenzrechnung ermittelt. Es wird erst die (voraussichtliche) LSt ohne den sonstigen Bezug, dann die voraussichtliche LSt unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs ermittelt. Die Differenz der LSt-Beträge, die sich bei dieser Rechnung ergibt, ist die LSt auf den sonstigen Bezug. Die Differenzrechnung erfordert, dass bei beiden LSt-Berechnungen dem Grundsatz nach, abgesehen von dem sonstigen Bezug, dessen LSt festgestellt werden soll, die gleichen Faktoren berücksichtigt werden. Nur dann ergibt die Differenzrechnung die auf den sonstigen Bezug entfallende LSt.

 

Rz. 55

Der Differenzrechnung ist der voraussichtliche Arbeitslohn mit und ohne den sonstigen Bezug, dessen LSt ermittelt werden soll, zugrunde zu legen. Voraussichtlicher Arbeitslohn ist der auf den Jahresbetrag hochgerechnete Arbeitslohn, der für die Vergangenheit bereits als laufender Arbeitslohn gezahlt wurde, sowie die bereits gezahlten sonstigen Bezüge.

 

Rz. 56

War der Arbeitnehmer in dem gleichen Kj. vorher bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, erfordert die Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitslohns an sich, dass dem Arbeitgeber der von dem vorherigen Arbeitgeber gezahlte Lohn bekannt ist. Dem Arbeitnehmer ist zwar von dem früheren Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung ausgehändigt worden, es besteht für ihn aber keine Verpflichtung, diese LSt-Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber diese LSt-Bescheinigung nicht freiwillig zur Durchführung der Besteuerung des sonstigen Bezugs zur Verfügung stellt, sieht Abs. 3 S. 2 ein besonderes Verfahren vor. Der Arbeitgeber kann dann die Höhe des von dem früheren Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohns schätzen. Dabei hat er zu unterstellen, dass der frühere Arbeitgeber einen monatlichen Arbeitslohn in der Höhe des laufenden Arbeitslohns des Monats gezahlt hat, in dem der sonstige Bezug geleistet word...

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