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Die Besonderheiten des Steuerabzugs bei sonstigen Bezügen erklären sich aus dem Bestreben, durch den Steuerabzug möglichst die tatsächlich geschuldete Steuer zu erreichen. Das ist nicht gewährleistet, wenn bei sonstigen Bezügen in einem Lohnzahlungszeitraum die Progression zur Auswirkung kommt. Die nicht gerechtfertigte Progressionsauswirkung wird (weitgehend) beseitigt bei "Aufteilung" des sonstigen Bezugs auf alle Lohnzahlungszeiträume.

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