Rz. 2

§ 39c EStG ist keine Strafbestimmung, sondern ein Druckmittel, um den Arbeitnehmer zur Mitteilung der Identifikationsnummer und des Tages der Geburt zu veranlassen. Nur mit diesen Daten ist der Arbeitgeber in der Lage, beim BZSt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Nur bei Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist der Einbehalt der dem Gesetz entsprechenden LSt gesichert. Die Vorschrift soll daher auch sicherstellen, dass jedenfalls nicht zu wenig LSt einbehalten wird. Die Bestimmung ist deshalb nur bei laufendem LSt-Abzug anwendbar. Sie gilt nicht mehr bei Nachholung der LSt nach Ablauf des Kalenderjahrs[1] oder bei Veranlagung zur ESt.

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