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Für die Durchführung des LSt-Abzugs stellt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der LSt auf und macht diesen bekannt (§ 39b Abs. 6 EStG). In diesem Programmablauf ist das Faktorverfahren gem. § 39f Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.

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