Geänderte Programmablaufpläne für Lohnsteuerabzug ab Juli 2023
Die Programmablaufpläne werden an die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 % und des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 % zum 1.7.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) angepasst.
Anwendung spätestens zum 1.9.2023
Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.7.2023 anzuwenden, d. h. auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.6.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.6.2023 zufließen. Der ab dem 1.7.2023 noch unter Berücksichtigung der bisherigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1.9.2023 zu korrigieren.
Durch die Änderung ergeben sich keine Auswirkungen auf das Faktorverfahren (§ 39f EStG). Der gebildete Faktor behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024 (s. § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).
Achtung: Noch nicht verbindlich
Das BMF weist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht. Die Einfärbungen in den Programmablaufplänen im Entwurf markieren die Änderungen (außer in den Ablaufdiagrammen).
BMF, Entwurf eines Schreibens v. 17.5.2023, IV C 5 - S 2361/19/10008 :009
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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3.049
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2.826
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2.606
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2.195
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