Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025
Lohnsteuerabzug ab 2025
Die Finanzverwaltung macht in dem Schreiben bekannt:
- ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 ( Anlage 1) und
- ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025 ( Anlage 2).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.Dezember 2024 (BGBl 2024 I Nr. 449).
Anwendung spätestens ab März 2025
Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.3.2025 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 nach dem BMF, Schreiben v. 22.11.2024, IV C 5 - S 2361/19/10008 :013, ausgelaufen.
Der ab dem 1.1.2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom 22.11.2024 (a. a. O.) vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1.3.2025 zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 v: 27.1.2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung
zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Abs. 3 EStG).
Keine Auswirkungen auf Faktor
Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1.1.2025 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2026 (s. § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 9 sowie Satz 3 EStG).
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