Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023

Die Finanzverwaltung hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 geändert.

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023

Mit den geänderten Programmablaufplänen werden die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung auf 3,4 % und des Kinderlosenzuschlags zum 1.7.2023 auf 0,6 % durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) berücksichtigt. Sie sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.7.2023 anzuwenden, d. h. auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.6.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.6.2023 zufließen.

Korrektur des Lohnsteuerabzugs bis September 2023

Falls der Arbeitgeber ab dem 1.7.2023 den Lohnsteuerabzug noch unter Berücksichtigung der am 13.2.2023 bekannt gemachten Programmablaufpläne vornehmen, so muss dies spätestens bis zum 1.9.2023 korrigiert werden, sofern ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist.

Ein Schreiben zu den Programmablaufplänen wurde ebenfalls veröffentlicht.

BMF, Meldung v. 19.6.2023


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