Rz. 32

Sonntagsarbeit ist die Arbeit an einem Sonntag von 0 Uhr bis 24 Uhr (§ 3b Abs. 2 S. 3 EStG). Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag folgenden Tages (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Sonntagsarbeit, die zugleich Feiertagsarbeit ist, ist als Feiertagsarbeit zu behandeln ("vorbehaltlich").

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