3.2.1 Allgemeines
Rz. 26
In § 40a Abs. 2 und 2a EStG ist eine Pauschalierung für geringfügig Beschäftigte vorgesehen. Die Definition einer pauschalierungsfähigen geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus dem Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. ab dem 1.10.2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem 1.10.2022 520 EUR pro Monat. Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze ist nach der ab dem 1.10.2022 geltenden Neuregelung in § 8 Abs. 1a SGB IV an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bis zum 30.9.2022 galt ein fester Grenzbetrag in Höhe von 450 EUR (bis 31.12.2012: 400 EUR) pro Monat.
Rz. 26a
Für die Zulässigkeit der Pauschalierung kommt es nur auf die Geringfügigkeit des monatlichen Arbeitsentgelts an. Da die Einschränkung des § 40a Abs. 4 EStG für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht gilt, besteht für den Stundenlohn keine Höchstgrenze (Rz. 47). Eine Mindestgrenze bildet seit dem 1.1.2015 der Mindestlohn (Rz. 22a). Durch den Mindestlohn wird der Umfang der pauschalierungsfähigen geringfügigen Beschäftigung wie folgt eingeschränkt:
Zeitraum |
Mindestlohn je Zeitstunde |
max. Dauer der Beschäftigung |
ab 1.1.2015 |
8,50 EUR |
52 Stunden/Monat |
ab 1.1.2017 |
8,84 EUR |
50 Stunden/Monat |
ab 1.1.2019 |
9,19 EUR |
48 Stunden/Monat |
ab 1.1.2020 |
9,35 EUR |
48 Stunden/Monat |
ab 1.1.2021 |
9,50 EUR |
47 Stunden/Monat |
ab 1.7.2021 |
9,60 EUR |
46 Stunden/Monat |
ab 1.1.2022 |
9,82 EUR |
45 Stunden/Monat |
ab 1.7.2022 |
10,45 EUR |
43 Stunden/Monat |
ab 1.10.2022 |
12,00 EUR |
43 Stunden/Monat |
Rz. 26b
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung abzuführen hat, gilt nach § 40a Abs. 2 EStG eine einheitliche Pauschsteuer i. H. v. 2 %, die LSt, SolZ und KiSt des Arbeitnehmers einschließt (Rz. 35). Verfahrensrechtliche Regelungen für die einheitliche Pauschsteuer sind in § 40a Abs. 6 EStG enthalten (Rz. 57ff.).
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die voll sozialversicherungspflichtig sind, ermöglicht § 40a Abs. 2a EStG die Pauschalierung zu einem Pauschsteuersatz von 20 %, der allein für die LSt gilt; zusätzlich hat der Arbeitgeber SolZ und KiSt zu entrichten (Rz. 41).
3.2.2 Einheitliche Pauschsteuer bei pauschaler Beitragspflicht zur Sozialversicherung (Abs. 2)
Rz. 27
Der Arbeitgeber kann nach § 40a Abs. 2 EStG LSt, SolZ und KiSt für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben, wenn er für diese Beschäftigungen pauschale Beiträge zur Sozialversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c, nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI oder nach § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. Die Pauschalierung ist als Wahlrecht des Arbeitgebers ausgestaltet; Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale oder die Vorlage einer Bescheinigung für den LSt-Abzug verzichtet (Rz. 8f.).
Rz. 27a
Die geringfügigen Beschäftigungen unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht, da die in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI a. F. geregelte Versicherungsfreiheit für diese Beschäftigungen ab dem Vz 2013 durch G. v. 5.12.2012 aufgehoben worden ist; zugleich wurde in § 6 Abs. 1b SGB VI für die Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt. Für versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen regelt § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI die pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers. Wird die geringfügige Beschäftigung auf Antrag des Arbeitnehmers von der Versicherungspflicht befreit, so ergibt sich die pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers aus § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI; die Vorschrift erfasst zudem die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen von Rentnern und Versorgungsempfängern. Die in die Verweise in § 40a Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 6 S. 3 EStG aufgenommene Vorschrift des § 276a Abs. 1 SGB VI normiert schließlich die pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers für die geringfügigen (Alt-)Beschäftigungen aus der Zeit vor 2013, die nach der Übergangsregelung in § 230 Abs. 8 SGB VI weiterhin versicherungsfrei bleiben, sofern der Arbeitnehmer nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.
Rz. 27b
Der Antrag auf Befreiung des Arbeitnehmers von Versicherungspflicht kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend (§ 6 Abs. 1b S. 4 SGB VI). Ein einmal gestellter Befreiungsantrag gilt damit für die gesamte Da...