Rz. 40
§ 40b Abs. 3 EStG eröffnet die Pauschalierungsmöglichkeit für Beiträge des Arbeitgebers zu einer gemeinsamen Unfallversicherung mehrerer Arbeitnehmer; Beiträge zu Einzelunfallversicherungen sind nicht pauschalierungsfähig. Unfallversicherungen sind keine Direktversicherungen, sodass eine Pauschalierung nach § 40b Abs. 1 EStG a. F. nicht in Betracht kommt (Rz. 37).
Ein gemeinsamer Versicherungsvertrag liegt nicht nur bei einer Gruppenunfallversicherung vor, sondern auch dann, wenn in einem Rahmenvertrag mit einem oder mehreren Versicherern sowohl die versicherten Personen als auch die versicherten Wagnisse bezeichnet werden und die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind; nicht ausreichend sind dagegen Regelungen zum Beitragseinzug und zur Beitragsabrechnung.
Rz. 41
Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass den begünstigten Arbeitnehmern das Bezugsrecht aus der Unfallversicherung zusteht; in diesem Fall führen die Beiträge des Arbeitgebers zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der den Arbeitnehmern mit der Beitragsleistung zufließt. Fehlt es aufgrund einer alleinigen Bezugsberechtigung des Arbeitgebers an einem eigenen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer, so fließt dem einzelnen Arbeitnehmer zwar zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe der bis dahin entrichteten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge und begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung zu. Eine Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen.
Rz. 42
Für die Pauschalierung der Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen besteht nach § 40b Abs. 3 EStG eine eigenständige Höchstgrenze, die neben den Höchstbetrag für Leistungen des Arbeitgebers an Direktversicherungen und Pensionskassen nach § 40b Abs. 2 EStG tritt. Eine Pauschalierung ist danach nur möglich, wenn der Teilbetrag, der sich aus der Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer auf den einzelnen Arbeitnehmer ergibt, 100 EUR im Kalenderjahr nicht überschreitet. Im Gegensatz zum Höchstbetrag nach § 40b Abs. 2 EStG handelt es sich bei der Höchstgrenze des § 40b Abs. 3 EStG um eine Freigrenze; die Pauschalierung ist daher insgesamt unzulässig, sobald der durchschnittliche Beitrag des Arbeitgebers für die Unfallversicherung 100 EUR übersteigt. Durch die Ausgestaltung als Freigrenze wird eine aufwendige Aufteilung des Versicherungsbeitrags auf die Pauschalbesteuerung und die Individualbesteuerung vermieden, die im Falle eines Freibetrags bei Vorliegen übersteigender Beiträge vorzunehmen wäre.
Die Höchstgrenze des § 40b Abs. 3 EStG ist durch Gesetz v. 22.11.2019 ab dem Vz 2020 von 62 EUR auf 100 EUR angehoben worden (Rz. 6). Mit der Anhebung der Höchstgrenze soll ein adäquates Absicherungsniveau der Gruppenunfallversicherungen sichergestellt werden, da der bisherige Höchstbetrag sich hierfür als zu niedrig erwiesen hat. Die Herstellung eines adäquaten Absicherungsniveaus erforderte bislang eine Erhöhung der durchschnittlichen Beiträge über den Höchstbetrag von 62 EUR, was aufgrund der Ausgestaltung als Freigrenze einen Übergang zur Individualbesteuerung für die betroffenen Arbeitnehmer nach sich zog. Durch die Anhebung der Höchstgrenze auf 100 EUR wird der damit verbundene bürokratische Aufwand vermieden.
Rz. 42a
Hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer verschiedene Gruppenunfallversicherungsverträge abgeschlossen, so sind für die Durchschnittsberechnung alle Verträge zusammenzufassen. Die Höchstgrenze bezieht sich auf die durchschnittlichen Beiträge des Arbeitgebers; steht der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr (neben- oder nacheinander) in mehreren Dienstverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern, so ist er (bei Bestehen einer Gruppenunfallversicherung) in allen Dienstverhältnissen in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Bei der Ermittlung des Durchschnittsbetrags werden auch Arbeitnehmer berücksichtigt, deren Dienstverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahrs bestanden hat.
Bei Konzernversicherungen ist für die Bemessung der Höchstgrenze die Höhe des auf die Arbeitnehmer des einzelnen Arbeitgebers entfallenden Durchschnittsbetrags maßgebend.
Für die Zuordnung der Beiträge zu einem Kalenderjahr gilt das Abflussprinzip (Rz. 13).
Rz. 43
Der Pauschsteuersatz beträgt 20 %.