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Die Eintragung der Lohnersatzleistungen i. S. v. § 41 Abs. 1 S. 4 EStG, z. B. von Kurzarbeitergeld, Zuschüssen des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz und von sog. beamtenrechtlichen Altersteilzeitzuschlägen, im Lohnkonto und auf der LSt-Bescheinigung dient in erster Linie der Realisierung des Progressionsvorbehalts durch das FA. Der Zufluss von Lohnersatzleistungen führt aber auch dazu, dass der Arbeitgeber den LSt-Jahresausgleich nach § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG nicht mehr durchführen darf.

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