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Erfüllt ein Dritter nach § 38 Abs. 3a EStG die Pflichten des Arbeitgebers, so hat er nach § 4 Abs. 4 LStDV ein Lohnkonto zu führen. Dabei muss der Dritte den Arbeitgeber im Lohnkonto benennen und zusätzlich den Arbeitslohn eintragen, der vom Arbeitgeber selbst ausgezahlt worden ist. Ein Teillohnkonto darf nicht geführt werden. In den Fällen des § 38 Abs. 3a S. 7 EStG ist der Arbeitslohn für jedes Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen.

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