Aufzeichnungspflichten

Bei Nutzung des § 3 Nr. 39 EStG sind die steuerfreien Bezüge im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Ein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung entfällt.

Aufzeichnung im Lohnkonto

Bei der Anwendung des § 19a EStG sind der nicht besteuerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben der aufgeschobenen Besteuerung vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die im Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebliche sechsjährige Aufbewahrungsfrist verlängert sich; sie endet hier nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der nachgeholten Besteuerung. Der aufgeschobene Vorteil ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Im Besteuerungsfall erhöht sich der Arbeitslohn entsprechend.

Erklärung des Arbeitgebers in der Lohnsteuer-Anmeldung

Bei der neuen Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber (§ 19 Abs. 4a EStG, siehe Teil 2) muss die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers zur neuen Kennzahl 21 der Lohnsteuer-Anmeldung (vgl. BMF, Schreiben v. 6.9.2023) vorgenommen werden. Der dortige Text lautet:
"Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine "1" eintragen)."

Die Eintragung hat spätestens in der Lohnsteuer-Anmeldung zu erfolgen, mit der die aufgrund der Nachversteuerung einzubehaltende Lohnsteuer hätte angemeldet werden müssen.

Beispiel: Das Dienstverhältnis wird am 8.8.2024 beendet. Die Abgabe der Erklärung des Arbeitgebers muss spätestens mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2024 erfolgen, die bis zum 10.9.2024 zu übermitteln bzw. abzugeben ist, da die Besteuerung im Monat August (als sonstiger Bezug) hätte erfolgen müssen.

BMF, Schreiben v. 1.6.2024, IV C 5 - S 2347/24/10001 :001