Rz. 20

Das Lohnkonto ist nach § 41 Abs. 1 S. 9 EStG bis zum Ablauf des sechsten Kj., das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. Geregelt wird ausdrücklich nur die Aufbewahrung des Lohnkontos. Der Arbeitgeber hat dieses Lohnkonto außerhalb der Buchführung lediglich für lohnsteuerliche Zwecke für jeden Arbeitnehmer und für jedes Kj. zu führen.

Diese Aufbewahrungsfrist gilt nach § 41 Abs. 1 S. 10 EStG abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO auch für die dort genannten Aufzeichnungen und Unterlagen. § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO sieht zwar grundsätzlich eine Aufbewahrung von Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitpunkt oder Besteuerungszeitraum folgenden Jahres vor; die Aufbewahrungsfrist des § 41 Abs. 1 S. 9 EStG geht hier jedoch als spezielleres Gesetz den dort genannten Aufbewahrungsfristen vor.

 

Rz. 21

Die Lohnberechnungsunterlagen sind nach § 147 Abs. 3 S. 1 AO 10 Jahre aufzubewahren. Diese Frist läuft jedoch nach § 147 Abs. 3 S. 3 AO nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

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