Rz. 3

Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums (Rz. 21) eine LSt-Anmeldung einzureichen, in der die einzubehaltende und zu übernehmende LSt (nicht die tatsächlich einbehaltene LSt) anzumelden ist. Gleichzeitig ist die einbehaltene und übernommene LSt abzuführen. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, sich davon zu überzeugen, dass eine dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung tatsächlich erfolgreich eingelöst wird.[1] Anmeldung und Abführung haben beim Betriebsstätten-FA zu erfolgen (§ 41 EStG Rz. 22). Die oberste Finanzbehörde des Landes kann nach § 41a Abs. 3 EStG bestimmen, dass die Anmeldung und Abführung der LSt bei einer anderen Kasse zu erfolgen haben.[2]

[2] Zum Zeitpunkt der Einbehaltung der LSt § 38 EStG Rz. 73a.

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