Rz. 6

Die LSt-Anmeldung wirkt wie eine Steuerfestsetzung (Rz. 25), ist gleichzeitig jedoch auch eine Steuererklärung. Grundsätzlich müsste deshalb auch eine Verlängerung der Abgabefrist zulässig sein (§ 109 Abs. 1 AO). Da die Verlängerung der Steuererklärungsfrist auch die Fälligkeit der Abführung der Steuer hinausschiebt, werden Fristverlängerungen vom FA meist nur unter der Auflage (§ 109 Abs. 2 AO) der Leistung einer entsprechenden Abschlagszahlung bewilligt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

 

Rz. 7

Eine Verlängerung der Abgabefrist kommt nur infrage aus Gründen, die mit der Erstellung der Anmeldung und der ihr zugrunde liegenden Lohnabrechnung zusammenhängen (z. B. Betriebsurlaub). Die Verlängerung der Abgabefrist wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit ist ausgeschlossen (Rz. 8ff.).

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